Archiv der Kategorie: Artikel und Dokumente
Liturgische Flashs
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Merkblatt Urheberrecht
- Gesetzlicher Rahmen
- Verwertungsgesellschaften
- Tarife für geschützter Werke
- Pauschale kirchliche Abgeltung
- Kirchenmusik (GT C)
- Photokopien (GT 8 III, GT 8 VI)
- Computer und Netzwerke (GT 9 III, GT 9 VI)
- Gebrauch in der Schule (GT 7)
- Durch Verträge nicht abgedeckt
- Kopien für den Gottesdienst
- Vorgehen bei Problemen
Dieses Merkblatt richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der römisch-katholischen Kirche und der evangelisch-reformierten Kirchen sowie der evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz. Es wurde gemeinsam von der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) und vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) erarbeitet.
Gesetzlicher Rahmen
Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG: www.admin.ch/ch/d/sr/c231_1.html.) aus dem Jahre 1992 schützt die Urheberinnen und Urheber von «Werken der Literatur und Kunst», d.h. von geistigen Schöpfungen, «die individuellen Charakter haben». Dazu gehören insbesondere literarische, wissenschaftliche und andere Publikationen (Bücher, Zeitschriften-, Zeitungsartikel), Musikstücke, Werke der bildenden Kunst (Malerei, Graphik, Bildhauerei), Photographien, Filme und andere visuelle oder audiovisuelle Werke, Theater, Opern, Ballette, Software etc. Der Schutz des Urheberrechts beginnt automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung, ohne dass hierzu irgendwelche Formalitäten notwendig wären; er endet in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Urheberrecht gewährt dem Urheber grundsätzlich das alleinige Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie das von ihm geschaffene Werk von einem Nutzer verwendet, reproduziert, verbreitet, verkauft, verändert etc. werden darf.
Generell erlaubt, aber unter Umständen kostenpflichtig ist hingegen die Verwendung von veröffentlichten Werken «zum Eigengebrauch» (Art. 19 URG). So ist im privaten Bereich und im klasseninternen Unterricht jede Verwendung und im Verwaltungsbereich die Vervielfältigung «für die interne Information und Dokumentation» erlaubt, ohne dass der Urheber dies verbieten kann.
Verwertungsgesellschaften
Viele Urheberrechte, zum Beispiel das Photokopierrecht, werden nicht vom Urheber, sondern von einer so genannten Verwertungsgesellschaft verwaltet. Folgende Verwertungsgesellschaften wurden vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum konzessioniert:
● ProLitteris ( http://www.prolitteris.ch) für Literatur, Fotografie und bildende Kunst;
● SUISA (http://www.suisa.ch) für musikalische, nicht-theatralische Werke;
● SUISSIMAGE (http://www.suissimage.ch) für audiovisuelle Werke;
● SSA (http://www.ssa.ch) für wort- und musikdramatische Werke;
● SWISSPERFORM (http://www.swissperform.ch) für verwandte Schutzrechte.
Tarife für geschützter Werke
Die Verwertungsgesellschaft erhebt von den Nutzern Gebühren für die Verwendung von Werken und leitet diese an die Urheber der Werke weiter. Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden haben einen «Tarif» festgelegt, der die Höhe der Gebühren für einen bestimmten Nutzungsbereich bestimmt. (DUN ist der Dachverband der Urheber und Nachbarrechtsnutzer: http://www.ch). Dieser Tarif wird von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) geprüft und genehmigt. (http://www.eschkadmin.ch). Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so legen sie einen «gemeinsamen Tarif» (GT) fest. Genehmigte Tarife gelten ähnlich wie ein Gesetz.
Zur Zeit gibt es insgesamt zwei Dutzend verschiedene «gemeinsame Tarife» und zahlreiche weitere einfache «Tarife». Die Tarife werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert und finden sich auch auf den Webseiten der jeweiligen Verwertungsgesellschaften. (http://www.shab.ch).
Pauschale kirchliche Abgeltung
Die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) und der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK) haben mit den Verwertungsgesellschaften je eigene, auf den kirchlich relevanten Tarifen basierende Kollektivverträge abgeschlossen. Diese sind für die gesamte römisch-katholische Kirche in der Schweiz bzw. für alle evangelisch-reformierten Kirchen und die evangelisch-methodistische Kirche in der Schweiz gültig. Die Gültigkeit erstreckt sich sowohl auf die öffentlich-rechtlich verfassten als auch auf die innerkirchlichen Organisationseinheiten (namentlich Kantonal-kirchen, Kirchgemeinden, Bistümer, Pfarreien, Ordensgemeinschaften, sprachregionale Fachstellen etc.) sowie auf verschiedene weitere Institutionen mit kirchlicher Trägerschaft (Hilfswerke, Privat-schulen, Bildungshäuser, Altersheime etc.). Es bestehen gegenwärtig Verträge in folgenden Bereichen:
Tarif |
Gültigkeit |
Geregelte Werknutzung |
Verwert.-Gs |
RKZ |
SEK |
GT C |
2003–2012 |
KM-Musik |
SUISA |
09.2007 |
06.2007 |
GT 7 |
2005–2011 |
Kopieren von Ton- und Tonbild-beiträgen auf Datenträger, Musik-aufführungen in Schulen |
SUISSIMAGE |
05.2005 |
01.2005 |
GT 8 III |
2007–2011 |
Photokopieren in Schulen |
ProLitteris |
10.2007 |
01.2007 |
GT 8 VI |
2007–2011 |
Photokopieren im Verwaltungs- Bereich (Büros, Betriebe …) |
ProLitteris |
||
GT 9 III |
2007–2011 |
Digitales Kopieren in Schulen |
ProLitteris |
10.2007 |
01.2007 |
GT 9 VI |
2007–2011 |
Digitales Kopieren im Verwal- tungsbetriebe (Büros, Betriebe) |
ProLitteris |
Geltung der Verträge
Als Faustregel gilt, dass die nachfolgend aufgeführten Verwendungen pauschal abgegolten sind. Die einzelnen kirchlichen Institutionen und Personen müssen dafür keine Nutzungsgebühren mehr entrichten.
Wenn im Folgenden von «Schulen» die Rede ist, sind ausschliesslich die konfessionellen Privatschulen gemäss Mitgliederverzeichnis von Katholische Schulen Schweiz (KSS) gemeint. (http://www.katholischeschulen.ch). Das Vervielfältigen und Verwenden urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen von Katechese und kirchlichem Unterricht in öffentlichen Schulen ist durch eine pauschale Abgeltung seitens der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) abgedeckt. (http://www.edk.ch.)
Kirchenmusik (GT C)
Abspielen, Vorführen, Aufführen, Singen von Musik im Rahmen von Gottesdiensten, kirchlichen Veranstaltungen und Veranstaltungen kirchlicher Institutionen wie Blauring, Jungwacht, CEVI etc., auch unter Mitwirkung externer bezahlter und/oder unbezahlter Musiker/innen; Abspielen, Vorführen von Musik auf im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern (CD, DVD, VHS etc.)
Zu beachten:
● Es darf kein Eintritt, wohl aber eine Kollekte verlangt werden.
Photokopien (GT 8 III, GT 8 VI)
Vervielfältigen von Publikationen wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesangbücher, Notenhefte etc. mittels Photokopier-, Telefax- und Multifunktionsgeräten; Herstellen betriebsinterner Papierpressespiegel
Zu beachten:
● Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesangbücher, Notenhefte etc. dürfen nur auszugsweise, einzelne Artikel dagegen vollständig vervielfältigt werden.
● Die Kopien dürfen nur der betriebsinternen Information und Dokumentation dienen und nicht verkauft werden.
● Das Vervielfältigen von Noten und Liedtexten für den gottesdienstlichen Gebrauch fällt nicht unter die vorliegenden Tarife. Vgl. Ziffer 8 dieses Merkblatts.
Computer und Netzwerke (GT 9 III, GT 9 VI)
Vervielfältigen, Kopieren, Scannen, Speichern, Verbreiten geschützter Werke und Inhalte (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesangbücher, Notenhefte etc.) in betriebsinternen Computernetzwerken (Intranet); Herstellen betriebsinterner elektronischer Pressespiegel
Zu beachten:
● Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesangbücher, Notenhefte etc. dürfen nur auszugsweise elektronisch gespeichert werden (Ausnahme: On-Demand-Dienste), einzelne Artikel dagegen vollständig.
● Die Kopien dürfen nur der betriebsinternen Information und Dokumentation dienen und nicht verkauft werden.
● Die Verbreitung via Internet ist nicht zulässig.
● Das Vervielfältigen von Noten und Liedtexten für den gottesdienstlichen Gebrauch fällt nicht unter die vorliegenden Tarife. Vgl. Ziffer 8 dieses Merkblatts.
Gebrauch in der Schule (GT 7)
Vervielfältigen, Kopieren von Ton- und Tonbilddokumenten, Aufzeichnen von Radio- und Fernsehbeiträgen (oder von Ausschnitten davon) auf leere Datenträger (CD, DVD etc.) durch Lehrer/innen oder Schüler/innen für den Unterricht.
Zu beachten:
● Das Verkaufen oder Vermieten solchermassen erstellter Datenträger an Dritte ist nicht gestattet. Erlaubt ist die unentgeltliche Ausleihe durch Mediatheken.
● Aufgezeichnete Radio- und Fernsehbeiträge dürfen klassenübergreifend verwendet werden, Dokumente anderer Herkunft nur klassenintern. Eine Verwendung vervielfältigter oder aufgezeichneter Werke ausserhalb des Unterrichts ist unzulässig.
● Im Handel erhältliche audiophone und -visuelle Werke dürfen nicht vollständig oder «weitgehend vollständig» kopiert werden.
Abspielen von Musik in Schulen (GT 7)
Abspielen, Aufführen, Vorführen von nicht-theatralischer Musik (d.h. mit Ausnahme von Opern, Mu-sicals etc.) durch Schulangehörige, auch klassenübergreifend (schulinterne Musikvorträge, Schülerdiscos etc.)
Zu beachten:
● Durch den vorliegenden Tarif nicht geregelt wird die klassenübergreifende Vorführung von nichtmusikalischen, audiovisuellen Werken.
Durch Verträge nicht abgedeckt
Nicht abgedeckt sind die kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sowie die nicht-kommerzielle Nutzung, die über den reinen Eigengebrauch hinausgeht. Beispiele hierfür sind Bücher und Festschriften, Broschüren, die an alle Mitglieder der Kirchgemeinde abgegeben werden, eigene Tonträger etc., die im Gottesdienst verwendet werden.
In solchen Fällen muss zunächst beim Urheber bzw. bei der ihn vertretenden Verwertungsgesell-schaft die Nutzungserlaubnis (Copyright) eingeholt werden. Anschliessend werden die Nutzungsge-bühren auf der Grundlage der
Kommerzielle Nutzung sowie nichtkommerzielle Nutzung ausserhalb des Eigengebrauchs
Nicht abgedeckt sind die kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sowie die nicht-kommerzielle Nutzung, die über den reinen Eigengebrauch hinausgeht. Beispiele hierfür sind Bücher und Festschriften, Broschüren, die an alle Mitglieder der Kirchgemeinde abgegeben werden, eigene Tonträger etc., die im Gottesdienst verwendet werden.
In solchen Fällen muss zunächst beim Urheber bzw. bei der ihn vertretenden Verwertungsgesellschaft die Nutzungserlaubnis (Copyright) eingeholt werden. Anschliessend werden die Nutzungsge-bühren auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung (Auflage etc.) festgesetzt. Hierfür sind die be-troffenen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Institutionen selbst verantwortlich.
Filmvorführungen ausserhalb des privaten und des schulischen Bereichs
Öffentliche Filmvorführungen, zum Beispiel im Rahmen eines Kirchgemeindeanlasses, einer Veranstaltung der Hochschulseelsorge oder eines kirchlichen Filmklubs, bedürfen der Einwilligung des Rechteinhabers. Allenfalls ist für die Filmvorführung auch eine Entschädigung an den Rechteinhaber zu entrichten. (Die Musikrechte hingegen sind durch den GT C pauschal abgegolten, sofern kein Eintritt verlangt wird.)
Kirchliche Medienstellen und katechetische Arbeitsstellen erwerben zum Teil auch die Vorführrechte, so dass Filme, die dort gekauft oder ausgeliehen werden, unter Umständen ohne zusätzliche Bewilligung/Entschädigung öffentlich vorgeführt werden dürfen (sofern kein Eintritt verlangt wird).
Es ist deshalb empfehlenswert, zuerst abzuklären, ob der Film, den man zeigen möchte, in einer kirchlichen Medienstelle oder katechetischen Arbeitsstelle verfügbar ist und ob dafür auch die Vorführrechte vorliegen. Vgl. dazu das Verzeichnis der Medienstellen auf der Webseite des Medienladens in Zürich (http://www.medienladen.ch). Filme, die im Medienladen ausgeliehen oder gekauft werden und den Vermerk «Ö» (für «öffentlich») tragen, sind zur nichtkommerziellen öffentlichen Vorführung freigegeben. Ist dies nicht der Fall oder möchte man eine im Handel gekaufte Kopie zeigen, so sind die Vorführrechte beim Filmverleiher einzuholen. Vgl. Die Datenbanken des Schweizerischen Filmverleiher-Verbandes (SFV; http://www.filmdistribution.ch) und des Schweizerischen Verbandes für Kino und Filmverleih (ProCinema; www.procinema.ch). Die Vorführrechte von Filmen ohne Filmverleiher in der Schweiz sind direkt beim Filmproduzenten einzuholen.
Kopien für den Gottesdienst
Das Photokopieren von Noten und Liedern für den Gebrauch in Gottesdiensten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Urhebers und ist vergütungspflichtig. Viele Musikverlage, Komponisten, Textdichter etc. in der Schweiz nehmen ihre Rechte nicht selbst wahr, sondern haben diese an eine Verwertungsgesellschaft im Ausland übertragen.
Mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition (http://www.vg-musikedition.de) in Kassel (Deutschland), die im deutschsprachigen Bereich das mit Abstand grösste Werkrepertoire vertritt, haben die RKZ und der SEK 2010 je einen Gesamtvertrag abgeschlossen, der für die römisch-katholische Kirche bzw. für die evangelisch-refor-mierten Kirchen sowie die evangelisch-methodistische Kirche in der gesamten Schweiz gilt. Er erlaubt das Vervielfältigen (Photokopieren, Scannen) von Liedern und Noten für den Gebrauch «in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und sonstigen Gemeindeveranstaltungen», soweit die entsprechenden Rechte von der VG Musikedition vertreten werden. Dies kann im KG-Sekreariat nachgefragt werden. Auf den Photokopien ist die Quelle anzugeben.
Vorgehen bei Problemen
Falls Sie Fragen haben oder mit Anfragen/Forderungen von Verwertungsgesellschaften konfrontiert sind, wenden Sie sich bitte zuerst an:
- das Generalsekretariat der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) in Zürich, Tel. 044 266 12 00, rkz@kath.ch, oder
- die Geschäftsstelle des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) in Bern, Frau Cécile Uhlmann-Dreyer, Tel. 031 370 25 20, cecile.uhlmann@sek-feps.ch.
Für spezialisierte juristische Beratung und Unterstützung steht in einem zweiten Schritt die Geschäftsstelle des Dachverbandes der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) in Bern, Tel. 031 328 27 25, info@dun.ch, zur Verfügung.
Haftungsausschluss: Beim vorliegenden Merkblatt handelt es sich um eine Zusammenstellung mit primär informativem Charakter. Trotz sorgfältiger Redaktion und Vernehmlassung bei allen beteiligten Partnern (RKZ, SEK, DUN) sind falsche oder ungenaue Angaben nicht auszuschliessen; RKZ und SEK lehnen diesbezüglich jede Haftung ab.
RKZ, Zürich, den 9. Juli 2010
KG-Rückblick
2008: Zehn Jahre Kirchengesangbuch
- Liederfrühling im 21.Jahrhundert
- Auf dem Weg zum KG
- Wider die «Verliederung»
- Ökumenischer Schrittmacher
- Chancen der Liedökumene
- Weniger Berührungsängste
- Preis der Liedökumene
- Grenzerfahrungen
- Marschhalt auf der ’Wegmitte’
- Ende der Einheit?
- Reichtum der Formen und Stile
- Und das Tagzeitengebet …?
- Dornig: Die Gebetssprache
Liederfrühling im 21.Jahrhundert
Vor 45 Jahren prognostizierte Kurt Marti «das Ende vom geistlichen Lied».( K.Marti, das ende vom lied, 1982) 36 Jahre danach vertritt er in seinem kirchenkritischen «laudate dominum» eine optimistischere Sicht: «in den neunziger jahren stimmten die kirchen mit neuen kirchengesangbüchern das alte gotteslob an».(K. Marti, kleine zeitrevue 1999). In der Tat beginnt um die Jahrtausendwende ein erstaunlich üppiger Liederfrühling: 1995 Evangelisches GB Deutschlands (EG), 1998 die beiden Schweizer¦ Gesangbücher KG und RG, 2002 das Evangelisch-methodistische GB, 2004 das Mennonitische GB, 2005 das Christ.-kath. GB der Schweiz (CN), 2007 das Herrenhuter-GB und das Oekumenische GB der Schweizer¦ Armee. Ausser diesem letztgenannten sind alle Bücher wesentlich umfangreicher als das KG. Im Zeitraum zwischen 1960 und 2008 erscheinen in den Freikirchen und freikirchlichen Verbänden nicht weniger als 64 neue Liederbücher.( Mitteilung des freikirchlichen Hymnologen Günter Balders).
Dieser Liederfrühling lag in der Mitte des 20.Jahrhunderts bereits in der Luft und hat verschiedene Gründe. Als erstes führte der Wunsch nach vermehrter Einheit zur Überwindung landeskirchlicher und diözesaner GBs: Voran ging 1952 die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD), gefolgt 1966 vom Schweizer¦ KGB und 1975 vom «Gotteslob» (GL) als dem Bestseller mit über 21 Millionen Büchern. Katholischerseits brachten die Jahre 1960 – 1980 eine erste Phase der Umsetzung der nachkonzilären Liturgieform, die das KG und GL so weit wie damals möglich berücksichtigten. Kirchenmusikalisch führte die Liturgiekonstitution des Vaticanum II zu einer grösseren Offenheit in Richtung jugendnaher Stile wie Schlager, Chansons, Spiritual und Jazz. Das «Kumbaya» (1980) dokumentiert diese Experimentierphase auf gute Weise.
Auf dem Weg zum KG
Die zweite Reformphase 1980 – 2000 ermöglichte den Gesangbuchschaffenden dank einstweiligem Abschluss der liturgischer Ordnungen (Messbuch, Ritualien usw.) das Gestalten von Feiern und Formen, die in Text und Musik den Reformentwürfen bereits besser entsprachen. Im Übrigen versuchten alle erwähnten Bücher den gesellschaftlichen und soziokulturellen Umbrüchen der letzten fünfzig Jahre Rechnung zu tragen, was zu ähnlichen Lösungen führte und zu gegenseitigem überkonfessionellem Geben und Nehmen ermutigte. Ein übergreifendes Kennzeichen dafür ist die Vielfalt und Offenheit für das so genannte «Neue geistliche Lied» (NGL), das nicht nur bisher vernachlässigte Themen aufgriff, sondern auch neue musikalische Formen schuf. Als repräsentative Dokumentation darf das von beiden Gesangbuchvereinen KG/RG herausgegebene «Ökumenische Liederbuch für junge Leute «rise up» (2002) gelten.
Im diesem kirchlichen und gesellschaftlichen Kontext ist das KG entstanden, das nun 20 – 30 Jahre seine Aufgabe zu erfüllen hat, – dies ist vermutlich die durchschnittliche Lebensdauer heutiger Gesangbücher.( F. K. Prassl, Komplexes Vorhaben, in: HK 56 (2002). In Erinnerung gerufen sei, dass die DOK 1977 einen Anschluss an das «Gotteslob» (GL) beschloss, den die zweite Auflage des KGB (1978) mit einem Anhang von 93 GL-Gesängen bereits vorzubereiten hatte. Befürchtungen, dass damit künftigen pastoralen Gegebenheiten und Bedürfnissen nicht mehr Rechnung zu tragen sei, veranlassten die DOK 1985, von diesem Entscheid abzugehen und eine eigene Lösung anzustreben. In engster zehnjähriger Zusammenarbeit mit der reformierten Gesangbuchkommission wurden das KG und RG 1998 fertig gestellt und anlässlich eines Fernsehgottesdienstes am 1.November in der Jesuitenkirche Luzern von Bischof Kurt Koch und dem Synodalratspräsident David Weiss den Kirchen übergeben.
Nach zwei Nachdrucken noch im Editionsjahr 1998 war eine Auflage von 550’000 Bücher bindebereit. Bis 31.12.2007 wurden 510’506 KG an die Gemeinden abgegeben. Die 250’000 im Jahr 1991 und 1994 ausgelieferten Faszikel «Advent und Weihnachten» und «Im Jahreskreis» machten bereits neugierig auf die insgesamt 365 zu erwartenden neuen Gesänge. Es war von Anfang an klar, dass ein dermassen vielfältiges und stilistisch unterschiedliches Repertoire viele Jahre beharrlicher Einführungsarbeit erfordern würde. Rückmeldungen zeigen, dass dieser Prozess noch voll im Gang ist und der Erfolg weitgehend vom planerischen Bemühen der Seelsorger/innen und Musiker/innen abhängt. Eine erste Phase der Einführung mittels vieler offener Singanlässe wurde ökumenisch abgestützt durch mehrere Hilfsmittel. So entstanden in den Jahren 1999 ̶ 2000 vier Werkhefte zu den Themen: «Vielfalt der Formen, Wege zum Lied, Die Psalmen, Das Tagzeitengebet» mit vier CDs und insgesamt über hundert klingenden Beispielen (Herausgeber: H.-J.Stefan und W.Wiesli, Vertrieb: Verlag Reinhardt AG 4012 Basel). Die Chorhefte ᾿98 und 2000 (Psalmen) geben Anreiz zum mehrstimmigen Singen (Vertrieb: Cavelti AG 9201 Gossau). Das Cantionale (Vorsängerbuch 1999) bereichert dieses Chorrepertoire mit 52 Chorsätzen zu KG-Gesängen aus dem RG und 35 weiteren Chorkompositionen für unterschiedliche liturgische Feierformen. Die Orgelbücher I und II liegen bereits in zweiter Auflage vor. Viele Orgelsätze wurden ursprünglich als vierstimmige Chorsätze komponiert und sind so zwangläufig für eine manche Durchschnitts- oder Betagtengemeinde zu hoch gesetzt. Das Orgelbuch III bietet deshalb 184 Gesänge an, die sich bei Bedarf tiefer singen lassen.
Im Jahr 2003 wurden fünf weitere CDs produziert, die das ganze Repertoire der 365 neuen KG-Lieder zum Hören und Nachsingen anbieten. Insgesamt bringen die neun produzierten Tonträger 468 Gesänge zum Klingen. Wie bereits erwähnt, ergänzt das «rise up» das KG altersmässig nach unten in Jugendnähe. Das Buch erscheint bereits in dritter Auflage und wird auch gern von Erwachsenengemeinden verwendet.
Wider die «Verliederung»
Die Liturgiereform des Vaticanums II hat das Lied funktional und als Mittel der Verkündigung erheblich aufgewertet. Doch als alleinige Ausdrucksform für eine kommunikative, dialogale und rollenorientierte Liturgie kann es allerdings nicht genügen. Dazu bedarf es zusätzlicher musikalischer Ausdrucksformen wie Rufen, Akklamationen, Refrains, Kehrversen, Wechselgesängen usw. Manche dieser Gattungen ist funktional oder bedingt durch deren Schwierigkeit auf Solisten, auf Kantoren oder die Mitwirkung des Chors angewiesen. Letztlich sind das KG und alle nachkonziliären Gesangbücher ohne diese speziellen liturgischen Dienste nicht mehr voll auszuschöpfen, bzw. kommt die Dramaturgie der Liturgie nicht voll zum Tragen. Zurecht verzichten neuere Gesangbücher auf Propriums- oder Ordinariumsliedreihen. Sie haben in der Vergangenheit zur oft kritisierten «Verliederung» der Gottesdienste geführt und vereiteln den kommunikativen Charme einer wesensgemäss gefeierten Liturgie.
Ökumenischer Schrittmacher
Im Blick auf die Grosswetterlage der Ökumene in den letzten fünfzig Jahren hat kaum etwas anderes das gemeinsame christliche Bekenntnis und das kirchliche Miteinander mehr gefördert als das gemeinsame Gotteslob. Als Konsequenz ergab sich daraus: «Eine Beschäftigung mit dem Kirchenlied ist unter dem Blickwinkel nur einer Konfession heute nicht mehr möglich und verantwortbar».(H.Riehm, Das Kirchenlied 2004). Im deutschsprachigen Raum führte diese Einsicht 1969 zur Gründung der «Arbeitsgemeinschaft für das ökumenische Lied» (AÖL). Sie war beauftragt, einheitliche Text- und Melodiefassungen zu erarbeiten, die für die Aufnahme in die konfessionellen Gesangbücher im deutschen Sprachbereich zur Verfügen stehen sollten. Es sind dies heute über 500 Gesänge, die in den jeweiligen Büchern mit dem Buchstaben «ö» bezeichnet sind. Für die beiden grossen Schweizer¦ Kirchen war schon vor Beginn der Gesangbucharbeit klar, dass eine weit möglichst gemeinsame Projektierung und Zusammenarbeit anzustreben waren. Dies betraf den Inhalt, die Buchgestaltung, den Papiereinkauf (23 Eisenbahnwagen), den Druck, die Hilfsmittel und Einführung. Das KG wie das RG sind heute mit den Büchern der Schwesterkirchen jenseits der Grenzen mit einem Liedbestand zu zwei Dritteln verbunden. Ebenso wichtig aber war, im Blick auf den Gottesdienst und die seelsorgliche Praxis das gemeinsame Repertoire unserer Bücher zu verstärken. So verbinden heute die schweizerischen Landeskirchen nicht weniger als 238 Gesänge. Ihr neuer Liederschatz reflektiert die ganze Breite und Weite des grenzüberschreitenden Singens. Von uns fast unbemerkt hat sich in den skandinavischen Ländern in jüngster Zeit ein gewaltiger Liederfrühling entfaltet. Übersetzer wie Jürgen Henkys haben uns davon kostbare Schätze zugänglich gemacht. Das Neue geistliche Lied etablierte sich, Kirchentaghits wurden aufgegriffen, Taizé-Lieder und Modelle der orthodoxen Mehrstimmigkeit fanden Eingang. Gemäss Beschluss der Christkatholischen Kirche der Schweiz wurden unsere 238 +Gesänge nun in deren neues Gesangbuch (2005) integriert. Die eigentliche Frucht unserer ökumenischen Gesangbucharbeit ist nicht so sehr die Summe der gemeinsamen Aktivitäten und Inhalte, als vielmehr das beidseitig angestrebte Konzept der Bücher: Sie sehen die versammelte Gottesdienstgemeinde als Subjekt der Feier, die Gottes Zuwendung dankbar und preisend erfährt und im Leben bezeugt.
Chancen der Liedökumene
Die ökumenische Zusammenarbeit in der Schweiz war unabhängig von einander ein Entscheid der Kirchenleitungen, man vergleiche dazu das Vorwort im KG und RG. Voraus ging allerdings bereits eine Art «de-facto-Liedökumene.» Beim Sammeln und Sichten tausender Lieder stiess man überraschend häufig auf gleiche Gesänge, nicht selten freikirchlicher Herkunft. So stammen beispielsweise 48% des Liedrepertoires im EG (1995) aus den freikirchlichen «Gemeindeliedern» (1978). Auch das KG verdankt mehreren freikirchlichen Autoren beliebte und wertvolle Gesänge: Paul Ernst Ruppel (†2006): KG 243, 486, 511, 521, 560, 584, 676, 693. Hans Georg Lotz (†2001): KG 67, 566; Otmar Schulz (*1938): KG 35. Wer die weite Landschaft der Lieder durchwandert, begegnet überall lieben Verwandten. Im Gesang fanden wir uns zu einer ökumenischen Glaubensgemeinschaft bevor wir ihrer gewahr wurden. Daneben gibt es freilich Lieder, die eine bewusste ökumenische Toleranz einfordern, resp. denen ökumenische Vereinbarungen den Weg vorweg ebnen mussten: So war beispielsweise im KGB 1966 die zweite Strophe des Lutherlieds «Aus tiefer Not» noch undenkbar. Erst die Leuenberger Konkordie 1973 bot die Brücke, die in dieser Strophe anvisierte lutherischen Rechtfertigungslehre für Katholiken singbar.
Weniger Berührungsängste
Die ökumenische Gesangbucharbeit hat vor allem emotionalen Barrieren und Berührungsängste ganz erheblich abgebaut. Als Eröffnungslied präsentiert das KG das vom reformierten Pfarrer Markus Jenny aus dem Holländischen übertragene, zunächst von reformierten Kirchentagen verbreitete «Gott hat das erste Wort.» Das RG beginnt gleich mit drei Magnificat-Liedern: «Hoch hebt den Herrn meine Seele ̶ das ist das Moto über dem ganzen neuen Gesangbuch. Maria gibt den Ton an.» kommentiert die reformierte Pfarrerin Dorothea Wiemann.(NSK 1/1998). «Der ständige Kontakt beider Kommissionen unter einander bei der Erarbeitung beider Bücher führte zu Lösungen, die bei aller Gemeinsamkeit und inneren Übereinstimmung doch je ihr eigenes Profil wahren… Bei aller Wahrung der eigenen Tradition und des eigenen Profils bleibt doch die Parallelität (des KG-Aufbaus) mit dem Gesamtaufbau des RG erstaunlich».( Heinrich Riehm, 7 und 8). «Hier zeigen sich erste Ansätze zu einem gemeinsamen christlichen Gesangbuch».( Ebd. 402). Realisiert haben diese Vision bereits vierzehn christliche Kirchen in Schweden, die ein gemeinsames Gesangbuch herausgeben. Einem ersten Teil mit 325 Gesängen folgt jeweils ein konfessionsspezifischer zweiter Teil. «Eine grosse Vision, die Einheit in versöhnter Verschiedenheit symbolisiert!» (F.K.Prassl).
Preis der Liedökumene
Wer ärgert sich nicht, wenn eine vertraute Melodie plötzlich einen Abstecher macht! Das KG beschert sie uns 44mal. Die Gründe dafür sind äusserst komplex und in jedem Fall gut zu begründen. Trotzdem fragen sich viele, lohnt sich das? Rund die Hälfte aller Melodieänderungen erfolgte aufgrund der inner- oder überkonfessionellen Ökumene. Öfters erwies sich die Schweiz als Insel im Blick auf bessere und ringsum vereinheitlichte Fassungen. Unter ihnen gab es zahlreiche rhythmisch und melodisch zersungene Lieder, die in ihrer Urgestalt viel vitaler und markanter wirken, z.B. KG 134, 138, 236 u.a. Jede Gesangbuchkommission weiss, dass das Umlernen von bekannten Melodien meist schwieriger ist als die Aneignung einer neuen. Auf Dauer aber wird sich der Auftrag, den ökumenischen Fassungen den Vorzug zu geben, als richtig erweisen. Die Gesangbuchkommissionen und mit ihnen unsere Kirchenleiter waren der Meinung, dass dieser «Preis für eine wachsende Übereinstimmung» verkraftbar sei.
Grenzerfahrungen
Verschwiegen sei nicht, dass es ökumenische Hürden gibt, die bis heute nicht übersprungen wurden. Zumal im Fall von besonders wertvollen Liedes wie «Es ist ein Ros entsprungen» schmerzt dies. Die zweite Strophe endet im katholischen Original mit «und blieb ein reine Magd«» Die Reformation verstand dies im Sinn einer bleibenden Jungfrauschaft Mariens und ersetzte die Zeile mit «welches uns selig macht». Nicht selten erwies sich auch die von Kindsbeinen an internalisierte Gottesdienstpraxis als Hürde. Nicht selten stiessen wir zwischenkirchlich auf eine unterschiedlichen Sprachwahrnehmung. Reformierte versuchten eine «inklusive Sprache» auch in Liedern konsequent durchzuziehen. So lagen bei ihnen rund 2000 Änderungsvorschläge von Frauen vor. Katholiken zeigen sich diesbezüglich moderater, besonders bezüglich des Titels «Herr» (Kyrios). Dagegen reagieren wir eher kritisch auf barocke Sprechweisen und Bilder («Mir nach, spricht Christus, unser Held…» RG 812). Auch gegenüber dem Liedgut des 19. Jahrhunderts haben wir ein distanzierteres Verhältnis.
Marschhalt auf der ’Wegmitte’
Zehn Jahre KG könnten bereits der Marschhalt auf der Wegmitte sein. Eine Standortbestimmung mittels einer Befragung hat (noch) nicht stattgefunden, aber die Gesangbucharbeit und damit die kritische Sichtung des KG und der aktuellen Gesangbuchfragen im stetigen Wandel von Kirche und Gesellschaft ging in den vergangenen zehn Jahren weiter. Seit 2001 beobachten wir die Arbeit am kommenden neuen «Gotteslob» und haben wir mit nochmaligem ökumenischen Elan am Schweizerischen Armeegesangbuch mitgearbeitet. Manche Beobachter unserer Schwesterkirchen in Deutschland und Österreich begleiten uns und profitieren von unsern Erfahrungen und Fehlern. Im Übrigen sind sich alle Gesangbuchschaffenden einig, dass es nicht nur darum gehen kann, was in den Gemeinden «ankommt». Es gibt neben berechtigten Bedürfnissen auch einen Bedarf, den es abzudecken gilt. Bezüglich der Erkundung von «Bedürfnissen» haben Evaluationen auch ihre Grenzen, wie dies die Befragungen zu den beiden KG-Faszikeln 91 und 94 wie auch die Auswertungsergebnisse der Umfrage zum kommenden deutschen «Gotteslob» gezeigt haben.
Ende der Einheit?
Von Pfarreizusammenlegungen bis zur Europapolitik wird regionales Selbstbewusstsein als Faktor der Identitätsbildung wieder vermehrt betont. Über die Beseitigung der Diözesangesangbücher in der eng vernetzten Schweiz ist heute niemand mehr unglücklich. Wie weit aber das KG trotzdem regionale, alterspezifische und stilistische Erwartungen erfüllen konnte, wird unterschiedlich beurteilt. Die Arbeit am neuen GL zeigt deutlich, dass der Individualisierungstrend sich verstärkt: «So viel regionale Vielfalt wie möglich, so viel Einheit wie notwendig». (F.K.Prassl). 37 Diözesen schufen einen GL-Anhang, in den 90ger Jahren waren es mitunter zwei. (H.Riehm). Dem Innsbrucker-Anhang wurde noch ein Tirolerbeiheft angefügt, sonntags tönt es im Tirol häufig exklusiv alpenländisch. Im neuen «Gotteslob» sind bis zu 300 Seiten Regionalteile vorgesehen. Dass damit dem alle verbindenden Stammteil leicht und bequem aus dem Weg zu gehen ist, wird nicht bestritten. Ein verbindliches Repertoire scheint angesichts der enormen modernen Mobilität ein Gebot der Vernunft zu sein. In der Schweiz versuchten wir dem Problem der Anhänge durch die Schaffung des rise up zu begegnen. Es vermag viele zusätzliche Wünsche abzudecken und führt durch die Beigabe von traditioneller Kernlieder auch nicht vom Gemeindebuch weg.
Reichtum der Formen und Stile
Der Wunsch nach Einheit und jener nach Reichtum von Formen und Stilen widersprechen sich nicht. Mit einer klugen und umsichtigen Gesangbucharbeit ist dieses Ziel zu erreichen. Dass unsere Bischöfe mit ihrer Empfehlung des rise up auch geeigneten Gesänge von Erich Clapton (Tears on Heaven), Michael Jackson (We are the world) und anderer die Türe zur Kirche öffneten, war eine grosszügige und kluge Massnahme. Hinter die Vielfalt heutigen Singens können wir nicht mehr zurück. Der spannungsreiche Spagat zwischen modern und alt erfordert Respekt vor beiden Welten und entsprechende Kenntnisse im Angebot des Repertoires. Heutige Gesangbuchmacher legen die Latte musikalischer Ansprüche nicht mehr so hoch wie damals vor zwanzig Jahren: «Kleines-Senfkorn-Hoffnung»-Synkopen (rise up 119) und ähnliche modische Sprachwidrigkeiten wurden damals nicht goutiert. Neue Gesangbücher vertreten demgegenüber gezielt ein Ensemble von gewichtiger Tradition und Augenblicksmusiken, die keinen Ewigkeitsanspruch erheben. Im Übrigen ist man heute mit Prognosen für deren Lebensdauer eher zurückhaltender als ehedem, wie dies das seinerzeit von vielen geschmähte «Danke» (RG 579) aus den 60gerjahren belegt. Im Umfeld unseres «lebenstheologischen Konzepts», das viel Anerkennung findet (H.Riehm), wären noch mehr Musiken neueren Stils vertretbar gewesen.
Und das Tagzeitengebet …?
«Jesus Christus vollbringt das Werk der Erlösung … nicht nur in der Feier der Eucharistie … sondern auch in anderen Formen, besonders (!) in der Feier des Stundengebets».(AES) Nr. 13). Vergleicht man den Raum, den es im KG einnimmt und in der pfarreilichen Praxis hat, ist eine krasse Diskrepanz nicht wegzureden. Da-bei ist unbestritten: «Anstelle immer weniger Priester immer mehr Messen vorstehen zu lassen, wären Laien zu befähigen, das Tagzeitengebet am Morgen und am Abend als den werktäglichen Gottesdienst zu feiern». (Paul Ringseisen, Unterwegs zu einer Tagzeitenliturgie der Zukunft, Trier 1999). Dazu sei ̶ so der erfahrene Praktiker P.Ringseisen ̶ die monastische Form (des KG) zu komplex und kompliziert, zu nüchtern, zu perfektioniert.(ebd.10). Wer sich einmal in diese Form eingelebt hat, wird sie nicht mehr missen wollen. Aber als tägliche Liturgie, «die Freude bereitet … und weder zu nüchtern noch zu kompliziert ist», ( AES 279). wird sie von Laien kaum zu leisten sein. Einfachen Alternativen zur monastischen Form, die deren Grundstruktur aufgreifen, werden im Artikel «Kleine Tagzeitenliturgie» augezeigt.
Dornig: Die Gebetssprache
Mit dem Problem der so genannten «Wechselgebete», die das KGB 1966 und das GL 1975 für Andachten und andere Anlässe anboten, haben sich nach Prof. Alois Müller (†1991) weitere Text-Verantwortliche abgemüht, einige haben dabei der Schwierigkeiten wegen resigniert. Am Ende des langen Weges dahin stand Othmar Eckert SMB, den die Hauptkommission unterstützt und begleitet hat. In den 90gerjahren war noch klar: Es braucht diese Wechselgebete für Andachten und Wortfeiern. Sie waren ein Versuch, biblisches Meditieren und neue Gehalte der Konzilsdokumente in Gebetsform zu fassen. Dies erwies sich schwierig bezüglich der Sprachgestalt wie auch der Form. Wenn ein Liedtext im Loben, Danken und Bitten sich der responsorialen Form bedient, lebt und profitiert er von der Dynamik der musikalischen Parameter. Im responsorialen Aufeinanderzusprechen wirken andere Kräfte und Gesetze. Zeitgenossen reagieren darauf unterschiedlich, Anton Rozetter gibt dieser Gebetsform schlechte Noten. (A. Rozetter, An der Grenze des Unsagbaren, Ostfildern 2002). In den offeneren Gebetsformen der rund 160 persönlichen Gebete und Meditationstexte besteht dieses Problem weniger oder nicht. Viele finden darin eine echte Hilfe, neu beten zu lernen.
Fazit: Das KG folgt einem lebenstheologischen Konzept: Es geht aus von der Lebensgemeinschaft mit dem dreifaltigen Gott, die uns birgt im Leben und uns einweist in den Auftrag als Christen in dieser Welt. In der Mitte steht das Paschamysterium Jesu Christi, gefeiert in Zeichen und Worten für das Unsagbare, die nie genügen können. Sie sind die Weise, wie wir die Erinnerung an dieses Mysterium durch die Zeiten wachhalten und künden.
Walter Wiesli
KG-Bändel
Warum im KG keine Bändel?
Frau M. singt im KG erst ab der zweiten Strophe mit, sagt sie. Ihr fehlen die Bändel, womit man das Lied vorbereiten und rascher aufschlagen könnte.
Bändel haben Vor- und Nachteile, die es abzuwägen galt. Den Vorteil macht Frau M. geltend: Das Bereitmachen des nächsten Liedes, falls es bereits angeschlagen wurde. Ein Nachteil besteht in der leichten Verletzlichkeit des dünnen Bibeldruckpapiers (40 mg). Wenn man den Bändel etwas temperamentvoll hoch- oder niederzieht, leiden die Ränder. Das Problem war im früheren KGB des öfteren aktuell. Gemeinden wollten einzelne Seiten nachbestellen, die es natürlich nicht gab. Sakristane, die solchen Sorgen im Vornherein auszuweichen suchten, schnitten die Bändel kurzerhand heraus.
Der Entscheid, auf die Bändel zu verzichten, wurde nicht vorschnell gefasst. Es gingen ihm lange Diskussionen und Befragungen voraus. Für eine Mehrzahl überwogen die Nachteile. So gibt es heute nur in der Goldschnittausgabe einen Bändel, weil man mit diesem Buch wohl etwas behutsamer umgeht und in der Grossdruckausgabe, die über dickeres Papier verfügt.
Die Funktion des Bändels kann gut ein Buchzeichen erfüllen. Manche schufen phantasievolle Grafiken oder Denkanstösse, andere animierten Kinder zu lustvollem Gestalten. Gerade dies bereitet Freude und schafft Anreiz, Kinder mit dem KG bekannt zu machen. Vielleicht macht dies ebenso Spass wie das einstige «Zöpfeln» mit den Bändeln.
Walter Wiesli
Hoffnungszeichen
Der Text des ersten Liedes im KG «Gott hat das erste Wort» stammt vom reformierten Pfarrer Markus Jenny, das erste Lied im RG (evang.-reformierten Gesangbuch) ist eine Nachdichtung zum Magnificat der Maria. Dies signalisiert mehr als nur einen Abbau von konfessionellen Berührungsängsten. Wer das rote RG und das blaue KG kennt und vergleicht, entdeckt viele Ähnlichkeiten: Das gleiche Format, die gleiche Schrift, den gleichen Notensatz – und vor allem 238 gleiche Gesänge. Man erkennt sie am + neben der Liednummer. Das 2004 erschienene Gebet- und Gesangbuch der Christkatholischen Kirche der Schweiz hat dieses +Repertoire vollumfänglich übernommen. Dies hohe Mass an ökumenischer Übereinkunft ist im Vergleich zu früheren Gesangbüchern neu. Sie entstammt einerseits einer konsequenten Strategie, ist aber auch eine Reaktion der Kirchen auf die Herausforderungen der heutigen Gesellschaft. Neben der bunten Palette der Landes- und Freikirchen, den missionarischen Sondergruppen und neuen religiösen Bewegungen, wächst die Bedeutung der nichtchristlichen Weltreligionen. Damit wird den Christen klar, dass die Verkündigung der christlichen Botschaft nur mehr «wie aus einem Munde» (Röm 15,6) verkündet glaubwürdig wirkt und ernstgenommen wird.
Die Ökumene war in der Gesangbucharbeit kein zufälliges Nebenprodukt. Den Bischöfen war sie ein dringliches Anliegen: «Dem ökumenischen Liedgut ist ein breiter Raum zu gewähren. Wo ökumenische Fassungen vereinbart sind, erhalten sie den Vorrang» (DOK 1.12.85). Im Geleitwort zum KG unterstreichen sie ihren Beschluss: «Es bedeutet für uns Mitglieder der Bischofskonferenz eine Genugtuung, dass dieses Buch viele Gesänge enthält, die sich gleich lautend im evangelisch-reformierten Gesangbuch der Schweiz und in Gesangbüchern der andern deutschsprachigen Länder finden.»
Das Zustandekommen der vielen Gemeinsamkeiten im KG und RG erforderte in der mehr als zehnjährigen Zusammenarbeit eine straffe Planung. Fürs Erste wurden die Kommissionen mit je einem Mitglied der Schwesterkommission beschickt (M.Jenny / W.Wiesli). In den sechs ganztägigen Plenarsitzungen wurden grundsätzlich alle gemeinsamen Gesänge auch gemeinsam besprochen; Veränderungen in der je eigenen Kommission durften nicht mehr vorgenommen werden. Bei sorgsamem Respekt vor den eigenständigen konfessionellen Traditionen wurde so das gemeinsame Repertoire wesentlich erweitert. Das gegenseitige Geben und Nehmen fand auf allen Ebenen statt: Im Austausch aller Informationen, der Daten, des technischen Know-How bis hin zum gemeinsamen Papiereinkauf und der Produktion der Hilfsmittel.
Die Kooperation KG/RG, die auch im Ausland aufmerksam mitverfolgt wurde, bewährte sich 2007 nochmals in der Produktion des ersten Ökumenischen Gebet- und Gesangbuch für die Schweizer¦ Armee, – ein Novum in Europa.
Walter Wiesli
Laienpredigt
Die römische Instruktion vom 15.08.1997 verbot die Predigt durch Laien: „Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt Teil der Liturgie selbst. Daher muss die Homilie während der Eucharisatiefeier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon vorbehalten sein. Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen.“ (Art.3 §1). Dieses Schreiben hat die Schweizer¦ Bischofskonferenz in grosse Schwierigkeiten gebracht, weil in einzelnen Diözese bereits die Hälfte und mehr Sonntagspredigten von Laienseelsorgern und Seelsorgerinnen gehalten werden. Aus der Rückschau ist festzustellen, dass die Instruktion in den Schweizer¦ Diözesen kaum Wirkungen zeigte, wie dies damals bereits prognostiziert wurde: «Die Instruktion wird vielleicht einige notwendige Korrekturen bringen, therapeutisch-sanierend aber wird sie aufs Ganze gesehen nicht wirken. Denn mit ihren Verfügungen degradiert die Instruktion die PA (Pastoralassistenten/Assistentinnen) zu Lückenbüssern in Zeiten des Priestermangels, anstatt teilkirchlich endlich die Möglichkeiten zu schaffen, dass sie mit jener sakramentalen Bevollmächtigung ausgestattet werden, die sie für ihren Dienst bräuchten. So hinterlässt die Instruktion einen zwiespältigen Eindruck.» (H.Hoping in: SKZ 50/1997). Die Bischöfe nahmen ihre Verantwortung für die Verkündigung in ihren Diözesen wahr und verblieben bei ihren bisherigen Formen der Beauftragung. In einer klaren und einleuchtenden Begründung rechtfertigt Bischof Kurt Koch diese Massnahme für seine Diözese: „Durch die Übertragung einer zusätzlichen Vollmacht in Verkündigung, Liturgie und Diakonie durch den Bischof werden die Beauftragten zum Dienst an der Glaubensgemeinschaft befähigt. In diesem Sinn wirken sie an der Amtsauübung mit. Damit werden in der Praxis des Bistums die universalkirchlichen Ausnahmebestimmungen extensiv angewendet. Angesichts der heutigen ausserordentlichen personellen Situation in der Seelsorge betrachtet die Bistumsleitung diese Haltung als vertretbar und versteht die Praxis in unserem Bistum als eine ausserordentliche Massnahme angesichts einer ausserordentlichen pastoralen Situation“. (K.Koch, Amt und Gemeindeleitung heute, Solothurn 2001).
Walter Wiesli
KG geerdet
Das Kirchengesangbuch hat es mit dem Leben zu tun. Dies von einem Buch zu sagen, in dem es immer wieder um «ein Leben in Fülle» (Joh 10,10) geht, scheint selbstverständlich zu sein. Für viele hebt diese Sprache aber bereits vom konkreten Leben ab: Sie erinnert an das ewige Leben, an Sakramente, an Zukünftiges, an wenig Fassbares. Der «lebenstheologischen Ansatz» meint hingegen gerade das, was in unserer Lebensgeschichte zwischen Gott und uns geschieht. Wir werden geboren, suchen uns im Leben zu recht und sterben irgendwann. In unserm Suchen nach Sinn, nach Antworten auf Schicksalsschläge, im Scheitern, im Hoffen und Lieben bleibt immer ein ungelöster Rest. Er lässt uns spüren, dass das menschliche Leben sich selber nicht genügt. Dieses Gespür, das in jedem Lebensalter wieder anders hochkommt, macht uns offen für religiöse Antworten. Die Antwort des Christentums geschieht ganz am Anfang des Lebens: In der Taufe. Dort sagt uns Gott: Du bist gehalten, dein Leben läuft nicht ins Leere, ich bin immer bei dir, du wirst leben über den Tod hinaus.
Diese Grundaussage, dass Gott uns treu bleibt, durchzieht wie ein roter Faden das ganze Buch (196mal ist von der Taufe die Rede). Und immer wird sie wieder geerdet, ins konkrete Leben eingebunden. Lieder erinnern daran, dass das Reich Gottes jetzt anbrechen muss und nicht nur eine Vertröstung aufs Jenseits sein darf (KG 444). Sie mahnen zu mitgeschöpflichem Verhalten (KG 583), klagen selbstherrlichen Raubbau an (KG 578), freuen sich an unserer schönen Erde (KG 581, 582) und machen sich das franziskanische Erbe im Sonnengesang (KG 72, 587.3) zueigen. Auf der «Suche nach Gerechtigkeit und Friede» mischen sich in Liedern und Gebeten Engagement, Klage, Bekenntnis und Ermutigung zum Handeln. In einer Welt von Flüchtlingen und Vertriebenen ist die Rede von Beheimatung (KG 594) und Solidarität mit den Armen (KG 598, 601. Unser Handeln in der Welt und die Verantwortung für das Leben durchziehen alle Bereiche des Buches, so etwa in den Liedern KG 68, 149, 377, 511, 595 wie auch in vielen Gebeten. Die Register im Anhang des Buches führen durch diese vielgestaltige Landschaft.
Eine Erdung erfährt der Gottesdienst auch durch die vielen Mitgestaltungsmöglichkeiten, zu der das KG einlädt und mit konkreten Modellen ermuntert. Das Subjekt der Feier ist die Gemeinde selber. Dazu wird sie sensibilisiert in liturgischen Einleitungen, die ihre Rolle im Vollzug der Feier beschreiben und das Verständnis der Riten vertiefen. Der vermehrte Miteinbezug aller Feiernden versteht sich nicht als gönnerhafte Zugeständnisse. Dies folgt aus der Würde des Gottesvolkes, das sich als «priesterliches Geschlecht» (1 Petr 2,9) versteht. Im Zurufen und Akklamieren, im Hören und Antworten, im dialogischen Austausch zwischen Gemeinde und den übrigen Rollenträgern treten die Dynamik des priesterlichen Auftrags des Gottesvolks zeichenhaft in Erscheinung. Und immer wieder geht es in diesem Austausch zwischen Gott und Mensch um das Thema «Leben», um das angeschlagene, erdige Leben und um die Vision eines Lebens in Fülle. Das KG vermittelt dazu eine Sprache, Töne, Bilder, Feiern, Ermutigung und Hilfen. Freilich, um sich dafür zu interessieren, muss man lebenshungrig sein, denn Satte haben andere Fragen.
Walter Wiesli
Keine Liedreihen
Vor der Liturgiereform teilte man die Messgesänge in zwei Gattungen ein: Ins Ordinarium und ins Proprium. Diese Einteilung stammt aus einer Zeit, in der man begann, gleichbleibende, ursprünglich aber nicht zueinander gehörige Gesänge zyklisch zusammenzustellen oder als Zyklen zu komponieren. Oft kombinierte man auf diese Weise Gesänge aus ganz verschiedenen Jahrhunderten (vgl. die «Missa de Angelis»). Eine Rückbesinnung auf die Funktion und den davon abhängigen wesensgemässen Vollzug führte zu einem Umdenken bzw. zur Rückkehr zu einer früheren Betrachtungsweise. Gemäss der «Allgemeinen Einführung» (Nr.17) wird die Terminologie Ordinarium/Proprium aufgegeben und ersetzt durch die funktionale Unterscheidung «selbständige Elemente» (Gloria, Antwortgesang, Ruf vor dem Evangelium, Sanctus, Akklamation, Gesang nach der Kommunion) und «Elemente, die eine Handlung begleiten» (Gesänge zur Eröffnung, Gabenbereitung, Brotbrechung und Kommunion). Die selbständigen Elemente sind Aktionsgesänge, d.h. sie erfüllen eine selbständige Funktion, die blossen Begleitgesänge sind einem liturgischen Geschehen zu- oder untergeordnet. Aufgrund dieser neuen resp. wieder entdecken Einsichten verzichtet das KG auf das Angebot von so genannten «Liedreihen» (Ordinariumsreihen und Propriumsreihen). Wie früher werden die Gesänge nach Gattungen geordnet: Nach Kyrie-, Gloria-, Sanctus-Gesängen usw. Damit entgeht man eher dem leidigen Missverständnis, mit der Kombination einer Ordinariums- und Propriums-Liedreihe sei der musikalische Bedarf einer Messfeier richtig abgedeckt. Dies führte meistens zu einer Übersättigung («Verliedung») oder bei zufälligen Kürzungen zu einer falschen Akzentsetzung. Die Rubrik «Messgesänge» bietet einen brauchbaren Raster von Aktions- oder Begleitgesängen an. Die Auswahl für Eröffnungs-, Dank- oder Sendungslieder ist allerdings viel zu eng. Dazu sollte man sich auch in anderen Kapitel wie Lob, Dank und Anbetung, Vertrauen und Bitte, Gemeinschaft mit Gott, bei themenspezifischen Liedern oder im Kirchenjahr umsehen. Das Suchen nach geeigneten Gesängen ist zeitaufwendig, lohnt sich aber im Blick auf einen wesensgemässen Vollzug und die Durchschaubarkeit der Feier.
Walter Wiesli
Maria im Lied
«Maria, dich lieben…»
Seinerzeit begann das beliebte Marienlied etwas anders: «Maria zu lieben…» Die Anrede «dich» ist direkter, persönlicher, herzlicher. Dies ist allerdings nicht die einzige Änderung, die Textautor Friedrich Dörr (+1993) vorgenommen hat. Wer vermutet, es gehe hier nicht nur um ein paar sprachliche Verbesserungen, sondern um eine Art «Zeitansage zum Marienlied» liegt nicht falsch. Sie markiert in der Tat einen Frömmigkeitstrend: Maria wird bibelnäher gesehen, ganz und gar hingeordnet auf Jesus, konsequent gemäss ihrer Weisung: «Was er euch sagt, das tut.» (Joh 2,5). Sie war eine Frau, die mit Anfechtungen, Zweifeln und Ängsten umgehen musste. Im Vergleich zur Vorgängerin KGB (1966) ist die Menge der Marienlieder in etwa gleich gross geblieben. Einige Gesänge, die den textlichen oder melodischen Anforderungen nicht genügen konnten, wurden durch neue Lieder ersetzt. Man gewann auch sie allmählich lieb, nicht nur, weil das Marienbild um ein paar neue Farben bereichert wurde, sondern viele Lieder an Charme und Zärtlichkeit den alten ebenbürtig sind. So beispielsweise das schlichte «Mädchen, du in Israel» (KG 757), in dem das Staunen Erregende der Erwählung Mariens in Ton und Sprache durchklingt. Es lässt spüren, wie Gott sich zum Kleinen («kleine Tochter»), Niedrigen und Unbedeutenden hingezogen fühlt. Es bewegt auch, wenn man sich mit Maria in den «Scharen von Schwestern und Brüdern im Glauben» weiss und das Echo von Marias Gesang einem selber Lust macht, ins Magnificat einzustimmen (KG 762). Das Magnificat ist in fünf Liedfassungen und drei wörtlichen Übertragungen singbar. Das Marienlob kommt erzählerisch und fabulierend zur Sprache (KG 747, 748), vermittelt sich aber auch in der ikonenartigen Bildsprache der alten marianischen Antiphonen (KG 752, 752.1, 755, 758, 761, 766).
Die Marienverehrung ist tief im katholischen Bewusstsein verwurzelt. Und so wundert es nicht, dass Veränderungen in dieser Liedsparte Rückfragen oder Kritik veranlassten. Weil dies bereits im Vorfeld der Arbeiten bekannt war, haben die Beauftragten dieses Kapitel mit besonderer Umsicht und theologischer Sorgfalt bearbeitet. Konkret heisst dies: Maria war so zu sehen, wie die Bibel resp. Jesus sie gesehen hat und wie Maria selber über sich dachte: «Ancilla Domini, Dienerin des Herrn.»
Der alte Merksatz «Durch Maria zu Jesus» scheint nicht nur in den Liedern, sondern auch in den Texten deutlich durch. Sie beten in der kräftigen Bildsprache des hl.Franz von Assisi (KG 779.7), solidarisieren sich mit Maria als «Schwester im Glauben» (KG 744, 779), meditieren Mariens Lebensweg (KG 777) und führen im Magnificat immer wieder zu Mariens Mitte (KG 775, 776) zurück. Der Prüfstand für die Marienfrömmigkeit im KG heisst: «Werde ich stehen können wie deine Mutter, wenn Leid mich niederdrückt? Werde ich bleiben können wie deine Mutter, wenn alle dich verlassen? » (KG 779.6).
Walter Wiesli