Für urheberrechtlich geschützte Werke erfolgt unmittelbar danach der entsprechende Quellennachweis. Sollte dieser trotz aller Umsicht unvollständig sein oder fehlen, wird um eine Mitteilung gebeten. Eine Vervielfältigung geschützter Gesänge oder Texte bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Rechtsinhaber.
Es ist auch nicht zulässig, Teile aus dem KG herauszubrechen, da es gemäss Schweizerischem URG geschützt ist als «Werk zweiter Hand».