Katholisches Gesangbuch

CH-Bussfeier (20 Jahre)   

20 Jahre Bussfeier mit Generalabsolution in der Schweiz

Überlegungen zur Umkehr und Versöhnung im Leben der Christen

Die Weisung der Schweizer Bischofskonferenz im Jahr 2009, dass unsere Bussfeiern mit Generalabsolution nach 20 Jahren nicht mehr gestattet werden, hat bei vielen Verunsicherung und Enttäuschung ausgelöst. Zwar loben und empfehlen die Bischöfe die Versöhnungsfeiern weiterhin, aber eine Absolution von Sünden sei nur noch in der anschliessenden Einzelbeichte möglich. Mit dieser Revision der Particularnormen zu can. 961 des Kirchenrechts nehmen sie Abschied von der Möglichkeit der Generalabsolution in den Bussfeiern, einer Sonderregelung, die ad experimentum seit März 1989 in Kraft war:[1] Diese dritte Form der neuen Bussordnung von 1973/dt.1974 bleibt extremen Ausnahmesituationen wie der Todesgefahr vorbehalten.

Die  Abkehr der Bischöfe von ihrem Entscheid vor 20 Jahren erfolgte aufgrund des Motu Proprio von Papst Johannes Paul II «Misericordia Dei» aus dem Jahr 2002, eine Weisung, um   «eine bessere Spendung des Sakramentes zu begünstigen …und auf diese Weise fruchtbarer werden zu lassen …(und nicht) die persönliche Beichte fallen zu lassen und unerlaubterweise auf die Generalabsolution …zurückzugreifen». 

Der Weg zur Generalabsolution in den Schweizer Bussfeiern

In der Einleitung zu den Partikularnormen zu can.961 CIC gaben sich die Bischöfe im Jahr 1989 Rechenschaft über die 15jährigen Erfahrungen mit der neuen Bussordnung von 1973. Sie stellen grosse Veränderungen im Bewusstsein von Sünde und Schuld fest und gehen deren Ursachen nach. Dabei kommen sie zu einer sehr positiven Beurteilung der Bussfeiern: «Sie hielten das Sündenbewusstsein wach und waren geeignet, das Gewissen zu bilden. So war es für viele Katholiken möglich, das Erbarmen Gottes ganz neu zu erfahren. Gleichzeitig trat dadurch die gesellschaftliche Dimension von Sünde und Vergebung deutlicher in den Vordergrund».[2] Aufgrund der Verschärfung der Notfall-Regeln im neuen Codex von 1983[3] sah sich die SBK genötigt, mit dem Papst und der Kurie erneut ins Gespräch zu kommen. Ihrem Anliegen, weiterhin von der dritten Bussform mit Generalabsolution Gebrauch zu dürfen, wurde nochmals stattgegeben, wie dies die Leitlinien vom 15.03.1989 festhalten: Der Papst bestätigte diese Abmachung am 04.03.89 unter den erforderlichen Bedingungen und wies die Zuständigkeit dafür den einzelnen Diözesanbischöfen zu.[4] In den Particularnormen vom 15.März 1989 ging es somit um diese «ausreichend begründete Notlage», welche die Erteilung der Generalabsolution rechtfertige.

Johannes Paul II und das Motu Proprio «Misericordia Dei» (2002)

Das Motu Proprio lässt keine Zweifel offen, dass der Papst nicht mehr auf Sonderregelungen einlenken würde: «Ich bestimme, dass alles … vom heutigen Tag an eingehalten werde.» Die Kompetenzen der Diözesanbischöfe wurden wieder vermehrt an die Bischofskonferenzen angebunden, wobei diese (nicht der einzelne Bischof) «schwere Notlagen» der ’Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung’ zu melden haben. Bischofskonferenzen mussten überdies «so bald als möglich den Text der Normen der Kongregation zukommen lassen, wie sie die Anwendung von can. 961 des CIC zu erlassen und zu aktualisieren  beabsichtigen».[5] Das Ziel wurde u.a. angegeben, «dass unter den verschiedenen Episkopaten der Welt völlige Harmonie herrscht» (MD 6). Man kann sich leicht vorstellen, dass angesichts dieser Auflagen von MD und dem wahrscheinlich aussichtslosen Prozedere den einzelnen Bischöfen auch in schweren Notlagen die Hände gebunden sind. Vorbei die «berechtigte Vielfalt und Anpassung an die verschiedenen Gemeinschaften, Gegenden und Völker, die einstens in SC 38 erträumt wurde, erträumt wird eine episkopale Welt völliger Harmonie.

Was die Leute auf dem Kirchenplatz sagten

Dass sie mit den Versöhnungsfeiern nur eine leichte und billige Busspraxis suchten, sei eine böswillige Unterstellung. Mehr als durch die Beichte wären sie auf diesem Weg für die eigene Gebrochenheit, Zerrissenheit, Fehlerhaftigkeit und Schuldverstrickung sensibilisiert worden. Alle wüssten sie heute mehr um die psychische und soziale Bedingtheit unseres Verhaltens, auch um Verwundungen und Fehlentwicklungen in der frühen Kindheit. Die Verführungen und Verlockungen des modernen Lebensstils hätten einen Sog, dem man sich nur schwer entziehen könne. Jeder und jede frage sich mit Recht, welches der persönliche Anteil sei an der kollektiven Schuld unserer Gesellschaft.

Versöhnung in der christlichen Frühzeit

Nach biblischem Befund kann Gott allein Sünden vergeben. Er findet einen bewegenden Niederschlag bei Paulus in 2 Kor 19-20: «Das alles kommt von Gott, der uns durch Christus mit sich versöhnt und uns den Dienst der Versöhnung aufgetragen hat. Ja, Gott war es, der in Christus die Welt mit sich versöhnt hat, indem er den Menschen ihre Verfehlungen nicht anrechnete und uns das Wort der Versöhnung anvertraute…» Gott versöhnt, er geht auf den Menschen zu, noch ehe dieser daran denkt (Röm 5,10), er wartet auf ihn, - und wenn er sich auf die Umkehr einlässt, findet dies einen freudigen Widerhall bei den Engeln des Himmels (Lk 15,10).

Die erste und grundlegende Busse ist für die frühe Kirche die Taufe. Die schwere Sünde (vor allem Mord, Glaubensabfall und Unzucht) wurde als Widerruf des Taufbekenntnisses und somit als Selbstausschluss aus der Gemeinde betrachtet. Mit der Erfahrung, auch als Getaufte eine Gemeinschaft gerechtfertigter Sünder zu sein und weiterhin anfällig für das Böse zu bleiben, stellte sich die Frage, ob den Sündern nicht eine nochmalige Chance der Umkehr zu gewähren sei. Neben rigoristischer Ablehnung gab es mildere Positionen. Die Praxis reichte von brüderlicher Zurechtweisung, Fürbitte, Bekenntnis, bis hin zur feierlichen Verfluchung (Inzestfall in 1 Kor 5,5). Vereinfacht lässt sich das frühchristliche Klima der Versöhnung etwa folgendermassen zusammenfassen: Es gibt keine Vergebung mit Gott ohne Vergebung mit dem Mitmenschen (Mt 6,14f). Die persönliche Aussöhnung hat Vorrang vor dem Kult (Mt 5,25). Die geschwisterliche Zurechtweisung hat den Vorrang vor einem kirchenamtlichen Verfahren (Mt 18,15-20).     

Man kann davon ausgehen, dass die drastische Massnahme des Ausschlusses eine Ausnahme war. Viel wichtiger war die tägliche Busse, zu der sich jeder Christ, jede Christin aufgerufen fühlte: Als der bedeutendste Ort der Vergebung täglicher Sünden galt die Eucharistiefeier (Mt 26,28), und mit ihr auch das Hören oder Lesen des Wortes Gottes. In der Literatur taucht immer wieder die klassische Trias Fasten, Gebet und Almosen auf.

Die Bussinstitutionen der Kirche

Mit dem verblassen der Naherwartung und der Einsicht, dass weiterhin mit schweren Sünden zu rechnen war, entwickelte sich in der Mitte des zweiten Jahrhunderts eine nochmalige letzte Möglichkeit der Umkehr, welche man das kanonische Bussverfahren der Kirche nennt. Der ganze Vorgang findet in der Gemeinde und deren Teilnahme statt (Fürbitte, Segnungen, Salbungen). Nach Ableistung der sehr oft harten Busse werden die Büssenden am Hohen Donnerstag wieder in die Gemeinde aufgenommen (Rekonziliation).

Im 5. Jahrhundert kommt diese Bussform aus zwei Gründen in die Krise: Das solidarische Mittragen und das Fürbittgebet der Gemeinde entfallen. Das Bussverfahren wird der Macht, «potestas», der Amtsträger (Bischof, Klerus) übergeben. Es geht nicht mehr um eine Heilung. sondern um eine Strafe. Darüber hinaus hatte die Busse lebenslängliche Folgen: Man durfte nicht mehr heiraten, der eheliche Verkehr war künftig verboten, man lebte praktisch bis ans Lebensende wie ein Mönch. Mit kirchlicher Empfehlung verlegte man die zweite Busse auf das Sterbebett, jungen Menschen wurde sie klugerweise grundsätzlich verwehrt: propter aetatis fragilitatem.

Die im Westen in dieser Zeit aufkommende Einzelbeichte, gewöhnlich Tarifbusse genannt, hat ihren Ursprung in Irland. Die Berechnung der Bussleistung (Satisfaktion) erfolgte  nach starren «Tarifen», welche im Sinn der Tathaftung durch eine berechenbare kompensatorische Leistung Vergehen wieder gutzumachen hatte. Wesenselemente der frühen Beichte sind also die Reue, das Bekenntnis und die abzuleistende Busse. Eine Absolution gab es zunächst nicht. Sie kommt erst später dazu und ist im ersten Jahrtausend grundsätzlich deprekatorisch (in Bittform), optativisch (in Wunschform) oder annuntiativ (mitteilend, dass Gott vergeben hat). Vermehrt finden sich aber indikativisch-deprekative Mischformeln: «Miseriatur-Indulgeniam - Ego te absolvo». Das Gewicht verschiebt sich von der Fürbitte auf die die Schlüsselgewalt. Völlig und alleinig durchgesetzt hat sich «Ego te absolvo» in der Mitte des 13.Jahrhunderts.[6]

Bussreform nach dem Vaticanum II

Die Ausgangslage

Die Wiederentdeckung der Versöhnung des Sünders mit der Kirche als Weg der Versöhnung mit Gott stellt die Grundlage für die Reform der Riten des Busssakramentes dar. Die knappe Aussage von SC 72: «Ritus und Formeln des Busssakramentes sollen so revidiert werden, dass sie Natur und Wirkung des Sakramentes deutlicher ausdrücken» ist im Sinne einer Verdeutlichung des ekklesialen Bezugs der Busse zu verstehen.

Die erste Phase: Der Liturgierat (1966–1969) 

Der Liturgierat [7] erarbeitete einen Ritus der Einzelbeichte mit drei neuen Absolutionsformeln und Bussfeier mit Generalabsolution. Alle hatten die Wiederherstellung der Gemeinschaft mit der Kirche und das Wirken des Heiligen Geistes zum Thema. Der endgültige, vom Liturgierat approbierte Entwurf wurde von der Glaubenskongregation abgelehnt.

Die zweite Phase (1972-1973)

Die neue Arbeitsgruppe betont die tridentinisch-scholastische Busstheologie als weiterhin einzig möglichen Verstehenshorizont des Busssakramentes. In der Apostolische Vermahnung Reconciliatio et Paenitentia[8] verschärft Papst Johannes Pauls II. im Anschluss an die Bischofssynode 1983 die Bestimmungen über die Generalabsolution (im Gegensatz zu den «Seelsorglichen Richtlinien» (Nr.3) und zum Ordo Paenitentiae (Nr.31)) und betont, dass die Feier der Versöhnung mit Generalabsolution «keine normale Form werden darf» (Nr.3).

Busspraxis heute

Beichte und Bussfeier sind keine Alternativen, sondern verschiedene Formen der Busspraxis.

Die Einzelbeichte wird in der Tradition zurecht als individueller Bussweg geschätzt. Das Bekenntnis macht Schuld als eigene Schuld namhaft. Der Mensch bekennt sich zu seiner eigenen Vergangenheit und ist bereit, die Konsequenzen daraus zu ziehen. Im Eingeständnis, dass es möglich gewesen wäre, anders zu handeln, werden bessere Handlungmöglichkeiten erkannt und neu angestrebt. 

In der Bussfeier steht die Solidarität mit der Sünde aller im Vordergrund. Es geht um Schuld und christlich nicht verantwortbaren Einstellungen der Gemeinschaft als Ganze. Das ganze Gottesvolk bleibt hinter seinem Auftrag zurück und der/die Einzelne muss sich fragen, wie weit er daran einen Anteil hat. Hier wird die Vergebung für die gemeinsame Schuld erbeten und für Einzelne, insofern er Glieder dieser Gemeinschaft sind.

Erneuerung der Beichte

«Der Priesterrat und Rat der Diakone und Laientheologen/innen der Diözese Basel hat in Beratungen seine Sorge zum Ausdruck gebracht, dass trotz angebotener Beichtgelegenheiten kaum jemand zur Beichte kommt.» [9] Manche zweifeln, «ob die ’Einzelbeichte’ in unseren Breitenkreisen je wieder eine Auferstehung erlebt»,[10]  ̶  zumindest in der bisherigen Form.

Wie sah sie denn ganz konkret aus: schematisch-routinehafte im Ablauf, einzig motiviert durch das Verlangen nach der Absolution, ohne sich existentiell ernsthaft zu engagieren, sehr oft ohne kontinuierliche geistliche Führung (beichten beim fremden Aushilfspriester). Dass damals wie heute Umkehr und Busse gelebt wurden, dass Gottes rettendes Wort verkündet und im Glauben angenommen wurde, dass Versöhnung und Frieden erfahren wurden, lässt sich nicht bestreiten. Trotzdem zeigt der rapide Rückgang der Beichtpraxis in den letzten Jahrzehnten eklatante Schwächen des alten Beichtsystems. «Zu suchen bleibt nach einer Beichtpraxis, die zu einer heilsamen Reflexion des eigenen Lebens samt seiner sündhaften Schattenseiten im Licht des Erbarmens Gottes einlädt und die so auch eine Reorientierung des Lebensweges ermöglicht … Eine vom Lebensbezug bestimmte Busspraxis, die geistliche Wege der Erneuerung aufzuzeigen vermag, hat heute durchaus eine Chance!» [11] Wer allerdings glaubt, dass ein «angenehmes Ambiente mit Blumen, Düften, Kerzen, einem Kruzifix, einer Ikone, einem Bibelwort usw.» mehr Menschen zur Beichte animieren werden, nimmt heutige Menschen und deren Beichtprobleme kaum ernst.[12]

Sakramental oder nicht-sakramental?

Die Frage „sakramental – nicht-sakramental“ führt uns zurück zur Anfangsfrage: Zum Verbot der Generalabsolution. Die Bischöfe versichern zur Beruhigung der Gläubigen, dass die in Bussfeiern nicht mehr zulässige Generalabsolution während der letzten zwanzig Jahre gültig seien.[13] Erweckt dies nicht den Eindruck, «dass die Lossprechung von Sünden nicht so sehr von Gottes Barmherzigkeit als vielmehr von kirchenamtlich genau datierten Entschlüssen abhängt».[14] Darum fragen Gläubige: Darf man aufgrund nicht-sakamentaler, nur deprekativer (optativer) Lossprechung ebenfalls Sündennachlass erhoffen? Eva-Maria Faber stellt die Gegenfrage: «Bei der sakramentalen Bussform (Beichte) ist im traditionellen Bewusstsein und in der Praxis einseitig die Wirksamkeit der Gnade und darum die Lossprechung betont worden. Wenn aber der Akzent auf der gnadenhaft zugesprochenen Vergebung liegt, erübrigt sich dann die Mühsal menschlichen Umkehrens? » [15] Will heissen: nein! Jedwede Form der Vergebung setzt die Reue und Bereitschaft zur Umkehr voraus, sakramental und nicht-sakramental.  

In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten: Das Busssakrament ist nicht das einzige Sakrament der Busse. Und Umkehr und Busse ist nicht allein an ein Sakrament gebunden. Leider ist auch in der neuen Bussordnung 1973 der Eindruck einer scholastischen Fixierung auf die Vollmacht (potestas) des Priesters und dessen alleinigem Dienst (ministerium nostrum) nicht überwunden. Wenn man etwas verkürzt (wie Rahner) sagt, das Sakrament sei die Feier der Nähe Gottes in Jesus Christus und wir betonen, die Kirche sei sakramental verfasst, heisst das konkret: Die Kirche hat nichts aus sich selbst, es ist ihr alles geschenkt, - so nun eben auch der Dienst der Versöhnung. «Das sakramentale Bussgeschehen ist umfangen von der Gnade Gottes. Busse ist nicht ein menschlicher Weg auf Gott hin, sondern Antwort auf seine Einladung auf einen von ihm eröffneten Weg.»[16] «Weil Sündenvergebung auch ausserhalb des Busssakraments geschenkt wird, ist eine Fixierung auf Einzelbeichte und Bussfeiern mit Absolution nicht angemessen. Insofern ist die Wiederentdeckung der Vielfalt von nicht-sakramentalen  Bussformen ein heilsamer Aufbruch aus einer gewissen Fixierung auf die Einzelbeichte. … Für alle Bussformen gilt, dass ein Bussweg so fruchtbar ist, wie Einzelne sich darauf einlassen, sich ehrlich ihrem Versagen stellen und sich aufrichtig von Gott einen neuen Anfang schenken lassen.»[17] Was die Kirche rund tausend Jahre im Vertrauen auf Gottes Geist als ihren Dienst verstanden und als gottgeschenkte Gabe weitergegeben hat, darf auch ein zweites und drittes Jahrtausend dankbar in Anspruch nehmen.

Walter Wiesli  



[1] Dekret erlassen nach Massgabe von can.455 § 2 CIC durch die Ordentliche Versammlung der Schweizer Bischofskonferenz am 3.September 2008.

[2] SKZ 1989, Partikularnormen zum neuen Kirchenrecht (IV), 546

[3] Ein grosser Andrang Beichtender bei zuwenig Beichtvätern gilt nicht mehr als Notfall

[4] ebd. 547

[5] ebd S.2: Dies ist seitens der SBK geschehen

[6] Im Armenierdekret des Konzils von Florenz: DS 1323

[7] Consilium ad exequendam Constitutionem de sacra Liturgia (1969-1975)

[8] AAS 77. 1985, 185-275

[9] Hans Zünd/Christine Rammensee, Bischöfl.Ordinariat Basel, Schreiben  an alle Seelsorger/innen des Bistums Basel, Solothurn 08.02.2009

[10] Iso Baumer, Krise der Liturgie – Krise der Kirche? SZK 4/2009

[11] Eva-Maria Faber, Einführung in die katholische Sakramentenlehre. III. Das Bussakrament Darmstadt 2002, 124

[12] F.X.Amherdt, Gottes Vergebung: Ein Schatz mit vielen Facetten. Begleitartikel zum Dekret der Schweizer Bischofskonferenz bezüglich Can.961 CIC

[13] Begleitartikel zum Dekret der SBK bezüglich can.961 CIC

[14] Iso Baumer, SKZ 4/2009

[15] Eva-Maria Faber, Einführung S.124

[16] Ebd. S.137

[17] Ebd. S133/134




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