Katholisches Gesangbuch

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Merkblatt Urheberrecht

Dieses Merkblatt richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der römisch-katholischen Kirche und der evangelisch-reformierten Kirchen sowie der evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz. Es wurde gemeinsam von der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) und vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) erarbeitet.

Gesetzlicher Rahmen

Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG: www.admin.ch/ch/d/sr/c231_1.html.) aus dem Jahre 1992 schützt die Urheberinnen und Urheber von «Werken der Literatur und Kunst», d.h. von geistigen Schöpfungen, «die individuellen Charakter haben». Dazu gehören insbesondere literarische, wissenschaftliche und andere Publikationen (Bücher, Zeitschriften-, Zeitungsartikel), Musikstücke, Werke der bildenden Kunst (Malerei, Graphik, Bildhauerei), Photographien, Filme und andere visuelle oder audiovisuelle Werke, Theater, Opern, Ballette, Software etc. Der Schutz des Urheberrechts beginnt automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung, ohne dass hierzu irgendwelche Formalitäten notwendig wären; er endet in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Urheberrecht gewährt dem Urheber grundsätzlich das alleinige Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie das von ihm geschaffene Werk von einem Nutzer verwendet, reproduziert, verbreitet, verkauft, verändert etc. werden darf.

Generell erlaubt, aber unter Umständen kostenpflichtig ist hingegen die Verwendung von veröffentlichten Werken «zum Eigengebrauch» (Art. 19 URG). So ist im privaten Bereich und im klasseninternen Unterricht jede Verwendung und im Verwaltungsbereich die Vervielfältigung «für die interne Information und Dokumentation» erlaubt, ohne dass der Urheber dies verbieten kann.

Verwertungsgesellschaften

Viele Urheberrechte, zum Beispiel das Photokopierrecht, werden nicht vom Urheber, sondern von einer so genannten Verwertungsgesellschaft verwaltet. Folgende Verwertungsgesellschaften wurden vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum konzessioniert:

● ProLitteris ( www.prolitteris.ch) für Literatur, Fotografie und bildende Kunst;

● SUISA (www.suisa.ch) für musikalische, nicht-theatralische Werke;

● SUISSIMAGE (www.suissimage.ch) für audiovisuelle Werke;

● SSA (www.ssa.ch) für wort- und musikdramatische Werke;

● SWISSPERFORM (www.swissperform.ch) für verwandte Schutzrechte.

Tarife für geschützter Werke

Die Verwertungsgesellschaft erhebt von den Nutzern Gebühren für die Verwendung von Werken und leitet diese an die Urheber der Werke weiter. Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden haben einen «Tarif» festgelegt, der die Höhe der Gebühren für einen bestimmten Nutzungsbereich bestimmt. (DUN ist der Dachverband der Urheber und Nachbarrechtsnutzer:  www.ch). Dieser Tarif wird von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) geprüft und genehmigt. (www.eschkadmin.ch). Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so legen sie einen «gemeinsamen Tarif» (GT) fest. Genehmigte Tarife gelten ähnlich wie ein Gesetz.

Zur Zeit gibt es insgesamt zwei Dutzend verschiedene «gemeinsame Tarife» und zahlreiche weitere einfache «Tarife». Die Tarife werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert und finden sich auch auf den Webseiten der jeweiligen Verwertungsgesellschaften. (www.shab.ch).

Pauschale kirchliche Abgeltung

Die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) und der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK) haben mit den Verwertungsgesellschaften je eigene, auf den kirchlich relevanten Tarifen basierende Kollektivverträge abgeschlossen. Diese sind für die gesamte römisch-katholische Kirche in der Schweiz bzw. für alle evangelisch-reformierten Kirchen und die evangelisch-methodistische Kirche in der Schweiz gültig. Die Gültigkeit erstreckt sich sowohl auf die öffentlich-rechtlich verfassten als auch auf die innerkirchlichen Organisationseinheiten (namentlich Kantonal-kirchen, Kirchgemeinden, Bistümer, Pfarreien, Ordensgemeinschaften, sprachregionale Fachstellen etc.) sowie auf verschiedene weitere Institutionen mit kirchlicher Trägerschaft (Hilfswerke, Privat-schulen, Bildungshäuser, Altersheime etc.). Es bestehen gegenwärtig Verträge in folgenden Bereichen:

Tarif

Gültigkeit

Geregelte Werknutzung

Verwert.-Gs

RKZ

SEK

GT C

2003–2012

KM-Musik

SUISA

09.2007

06.2007

GT 7

2005–2011

Kopieren von Ton- und Tonbild-beiträgen auf Datenträger, Musik-aufführungen in Schulen

SUISSIMAGE

05.2005

01.2005

GT 8 III

2007–2011

Photokopieren in Schulen

ProLitteris

10.2007

01.2007

GT 8 VI

2007–2011

Photokopieren im Verwaltungs-

Bereich (Büros, Betriebe …)

ProLitteris

 

 

GT 9 III

2007–2011

Digitales Kopieren in Schulen

ProLitteris

10.2007

01.2007

GT 9 VI

2007–2011

Digitales Kopieren im Verwal-

tungsbetriebe (Büros, Betriebe)

ProLitteris

 

 

Geltung der Verträge

Als Faustregel gilt, dass die nachfolgend aufgeführten Verwendungen pauschal abgegolten sind. Die einzelnen kirchlichen Institutionen und Personen müssen dafür keine Nutzungsgebühren mehr entrichten.

Wenn im Folgenden von «Schulen» die Rede ist, sind ausschliesslich die konfessionellen Privatschulen gemäss Mitgliederverzeichnis von Katholische Schulen Schweiz (KSS)  gemeint. (www.katholischeschulen.ch). Das Vervielfältigen und Verwenden urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen von Katechese und kirchlichem Unterricht in öffentlichen Schulen ist durch eine pauschale Abgeltung seitens der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) abgedeckt. (www.edk.ch.)

Kirchenmusik (GT C)

Abspielen, Vorführen, Aufführen, Singen von Musik im Rahmen von Gottesdiensten, kirchlichen Veranstaltungen und Veranstaltungen kirchlicher Institutionen wie Blauring, Jungwacht, CEVI etc., auch unter Mitwirkung externer bezahlter und/oder unbezahlter Musiker/innen; Abspielen, Vorführen von Musik auf im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern (CD, DVD, VHS etc.)

Zu beachten:

● Es darf kein Eintritt, wohl aber eine Kollekte verlangt werden.

Photokopien (GT 8 III, GT 8 VI)

Vervielfältigen von Publikationen wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesangbücher, Notenhefte etc. mittels Photokopier-, Telefax- und Multifunktionsgeräten; Herstellen betriebsinterner Papierpressespiegel

Zu beachten:

● Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesangbücher, Notenhefte etc. dürfen nur auszugsweise, einzelne Artikel dagegen vollständig vervielfältigt werden.

● Die Kopien dürfen nur der betriebsinternen Information und Dokumentation dienen und nicht verkauft werden.

● Das Vervielfältigen von Noten und Liedtexten für den gottesdienstlichen Gebrauch fällt nicht unter die vorliegenden Tarife. Vgl. Ziffer 8 dieses Merkblatts.

Computer und Netzwerke (GT 9 III, GT 9 VI)

Vervielfältigen, Kopieren, Scannen, Speichern, Verbreiten geschützter Werke und Inhalte (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesangbücher, Notenhefte etc.) in betriebsinternen Computernetzwerken (Intranet); Herstellen betriebsinterner elektronischer Pressespiegel

Zu beachten:

● Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesangbücher, Notenhefte etc. dürfen nur auszugsweise elektronisch gespeichert werden (Ausnahme: On-Demand-Dienste), einzelne Artikel dagegen vollständig.

● Die Kopien dürfen nur der betriebsinternen Information und Dokumentation dienen und nicht verkauft werden.

● Die Verbreitung via Internet ist nicht zulässig.

● Das Vervielfältigen von Noten und Liedtexten für den gottesdienstlichen Gebrauch fällt nicht unter die vorliegenden Tarife. Vgl. Ziffer 8 dieses Merkblatts.

Gebrauch in der Schule (GT 7)

Vervielfältigen, Kopieren von Ton- und Tonbilddokumenten, Aufzeichnen von Radio- und Fernsehbeiträgen (oder von Ausschnitten davon) auf leere Datenträger (CD, DVD etc.) durch Lehrer/innen oder Schüler/innen für den Unterricht.

Zu beachten:

● Das Verkaufen oder Vermieten solchermassen erstellter Datenträger an Dritte ist nicht gestattet. Erlaubt ist die unentgeltliche Ausleihe durch Mediatheken.

● Aufgezeichnete Radio- und Fernsehbeiträge dürfen klassenübergreifend verwendet werden, Dokumente anderer Herkunft nur klassenintern. Eine Verwendung vervielfältigter oder aufgezeichneter Werke ausserhalb des Unterrichts ist unzulässig.

● Im Handel erhältliche audiophone und -visuelle Werke dürfen nicht vollständig oder «weitgehend vollständig» kopiert werden.

Abspielen von Musik in Schulen (GT 7)

Abspielen, Aufführen, Vorführen von nicht-theatralischer Musik (d.h. mit Ausnahme von Opern, Mu-sicals etc.) durch Schulangehörige, auch klassenübergreifend (schulinterne Musikvorträge, Schülerdiscos etc.)

Zu beachten:

● Durch den vorliegenden Tarif nicht geregelt wird die klassenübergreifende Vorführung von nichtmusikalischen, audiovisuellen Werken.

Durch Verträge nicht abgedeckt

 Nicht abgedeckt sind die kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sowie die nicht-kommerzielle Nutzung, die über den reinen Eigengebrauch hinausgeht. Beispiele hierfür sind Bücher und Festschriften, Broschüren, die an alle Mitglieder der Kirchgemeinde abgegeben werden, eigene Tonträger etc., die im Gottesdienst verwendet werden.

In solchen Fällen muss zunächst beim Urheber bzw. bei der ihn vertretenden Verwertungsgesell-schaft die Nutzungserlaubnis (Copyright) eingeholt werden. Anschliessend werden die Nutzungsge-bühren auf der Grundlage der

Kommerzielle Nutzung sowie nichtkommerzielle Nutzung ausserhalb des Eigengebrauchs  

Nicht abgedeckt sind die kommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sowie die nicht-kommerzielle Nutzung, die über den reinen Eigengebrauch hinausgeht. Beispiele hierfür sind Bücher und Festschriften, Broschüren, die an alle Mitglieder der Kirchgemeinde abgegeben werden, eigene Tonträger etc., die im Gottesdienst verwendet werden.

In solchen Fällen muss zunächst beim Urheber bzw. bei der ihn vertretenden Verwertungsgesellschaft die Nutzungserlaubnis (Copyright) eingeholt werden. Anschliessend werden die Nutzungsge-bühren auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung (Auflage etc.) festgesetzt. Hierfür sind die be-troffenen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Institutionen selbst verantwortlich.

Filmvorführungen ausserhalb des privaten und des schulischen Bereichs  

Öffentliche Filmvorführungen, zum Beispiel im Rahmen eines Kirchgemeindeanlasses, einer Veranstaltung der Hochschulseelsorge oder eines kirchlichen Filmklubs, bedürfen der Einwilligung des Rechteinhabers. Allenfalls ist für die Filmvorführung auch eine Entschädigung an den Rechteinhaber zu entrichten. (Die Musikrechte hingegen sind durch den GT C pauschal abgegolten, sofern kein Eintritt verlangt wird.)

Kirchliche Medienstellen und katechetische Arbeitsstellen erwerben zum Teil auch die Vorführrechte, so dass Filme, die dort gekauft oder ausgeliehen werden, unter Umständen ohne zusätzliche Bewilligung/Entschädigung öffentlich vorgeführt werden dürfen (sofern kein Eintritt verlangt wird).

Es ist deshalb empfehlenswert, zuerst abzuklären, ob der Film, den man zeigen möchte, in einer kirchlichen Medienstelle oder katechetischen Arbeitsstelle verfügbar ist und ob dafür auch die Vorführrechte vorliegen. Vgl. dazu das Verzeichnis der Medienstellen auf der Webseite des Medienladens in Zürich (www.medienladen.ch). Filme, die im Medienladen ausgeliehen oder gekauft werden und den Vermerk «Ö» (für «öffentlich») tragen, sind zur nichtkommerziellen öffentlichen Vorführung freigegeben. Ist dies nicht der Fall oder möchte man eine im Handel gekaufte Kopie zeigen, so sind die Vorführrechte beim Filmverleiher einzuholen. Vgl. Die Datenbanken des Schweizerischen Filmverleiher-Verbandes (SFV; www.filmdistribution.ch) und des Schweizerischen Verbandes für Kino und Filmverleih (ProCinema; www.procinema.ch). Die Vorführrechte von Filmen ohne Filmverleiher in der Schweiz sind direkt beim Filmproduzenten einzuholen.

Kopien für den Gottesdienst 

Das Photokopieren von Noten und Liedern für den Gebrauch in Gottesdiensten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Urhebers und ist vergütungspflichtig. Viele Musikverlage, Komponisten, Textdichter etc. in der Schweiz nehmen ihre Rechte nicht selbst wahr, sondern haben diese an eine Verwertungsgesellschaft im Ausland übertragen.

Mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition (http://www.vg-musikedition.de) in Kassel (Deutschland), die im deutschsprachigen Bereich das mit Abstand grösste Werkrepertoire vertritt, haben die RKZ und der SEK 2010 je einen Gesamtvertrag abgeschlossen, der für die römisch-katholische Kirche bzw. für die evangelisch-refor-mierten Kirchen sowie die evangelisch-methodistische Kirche in der gesamten Schweiz gilt. Er erlaubt das Vervielfältigen (Photokopieren, Scannen) von Liedern und Noten für den Gebrauch «in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und sonstigen Gemeindeveranstaltungen», soweit die entsprechenden Rechte von der VG Musikedition vertreten werden. Dies kann im KG-Sekreariat nachgefragt werden. Auf den Photokopien ist die Quelle anzugeben.

Vorgehen bei Problemen  

Falls Sie Fragen haben oder mit Anfragen/Forderungen von Verwertungsgesellschaften konfrontiert sind, wenden Sie sich bitte zuerst an:

  • das Generalsekretariat der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) in Zürich, Tel. 044 266 12 00,  rkz@kath.ch, oder
  • die Geschäftsstelle des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) in Bern, Frau Cécile Uhlmann-Dreyer, Tel. 031 370 25 20, cecile.uhlmann@sek-feps.ch.

Für spezialisierte juristische Beratung und Unterstützung steht in einem zweiten Schritt die Geschäftsstelle des Dachverbandes der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) in Bern, Tel. 031 328 27 25, info@dun.ch, zur Verfügung.

Haftungsausschluss: Beim vorliegenden Merkblatt handelt es sich um eine Zusammenstellung mit primär informativem Charakter. Trotz sorgfältiger Redaktion und Vernehmlassung bei allen beteiligten Partnern (RKZ, SEK, DUN) sind falsche oder ungenaue Angaben nicht auszuschliessen; RKZ und SEK lehnen diesbezüglich jede Haftung ab.

RKZ, Zürich, den 9. Juli 2010




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