Katholisches Gesangbuch

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Laienpredigt   

Die römische Instruktion vom 15.08.1997 verbot die Predigt durch Laien: „Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt Teil der Liturgie selbst. Daher muss die Homilie während der Eucharisatiefeier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon vorbehalten sein. Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen.“ (Art.3 §1). Dieses Schreiben hat die Schweizer Bischofskonferenz in grosse Schwierigkeiten gebracht, weil in einzelnen Diözese bereits die Hälfte und mehr Sonntagspredigten von Laienseelsorgern und Seelsorgerinnen gehalten werden. Aus der Rückschau ist festzustellen, dass die Instruktion in den Schweizer Diözesen kaum Wirkungen zeigte, wie dies damals bereits prognostiziert wurde: «Die Instruktion wird vielleicht einige notwendige Korrekturen bringen, therapeutisch-sanierend aber wird sie aufs Ganze gesehen nicht wirken. Denn mit ihren Verfügungen degradiert die Instruktion die PA (Pastoralassistenten/Assistentinnen) zu Lückenbüssern in Zeiten des Priestermangels, anstatt teilkirchlich endlich die Möglichkeiten zu schaffen, dass sie mit jener sakramentalen Bevollmächtigung ausgestattet werden, die sie für ihren Dienst bräuchten. So hinterlässt die Instruktion einen zwiespältigen Eindruck.» (H.Hoping in: SKZ 50/1997). Die Bischöfe nahmen ihre Verantwortung für die Verkündigung in ihren Diözesen wahr und verblieben bei ihren bisherigen Formen der Beauftragung. In einer klaren und einleuchtenden Begründung rechtfertigt Bischof Kurt Koch diese Massnahme für seine Diözese: „Durch die Übertragung einer zusätzlichen Vollmacht in Verkündigung, Liturgie und Diakonie durch den Bischof werden die Beauftragten zum Dienst an der Glaubensgemeinschaft befähigt. In diesem Sinn wirken sie an der Amtsauübung mit. Damit werden in der Praxis des Bistums die universalkirchlichen Ausnahmebestimmungen extensiv angewendet. Angesichts der heutigen ausserordentlichen personellen Situation in der Seelsorge betrachtet die Bistumsleitung diese Haltung als vertretbar und versteht die Praxis in unserem Bistum als eine ausserordentliche Massnahme angesichts einer ausserordentlichen pastoralen Situation“. (K.Koch, Amt und Gemeindeleitung heute, Solothurn 2001).

Walter Wiesli

 






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